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Yvonne DammerMöchten Sie den Wert Ihres Grundstückes / Ihrer Immobilie wissen? Eine Immobilie verkaufen, kaufen, mieten oder vermieten?

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Zu unseren Stärken gehört die persönliche und besonders serviceorientierte Betreuung bei der Abwicklung, ab der ersten Besichtigung bis zur Übergabe der Immobilie. Ich, Yvonne Dammer, bin gelernte Kauffrau und zertifizierte Immobilienmaklerin der IHK mittlerer Niederrhein. Seit der Gründung von Immobilien Dammer darf ich mich tagtäglich über interessante Kontakte freuen und Menschen dabei begleiten, Ihren Wunsch nach einem neuen Zuhause oder den Wunsch eines Immobilienverkaufes zu planen und umzusetzen. Mein Ziel ist Ihre Zufriedenheit!

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Das Immobilienbüro Dammer ist ein im Jahr 2011 gegründetes zielstrebiges, dynamisches Unternehmen.

Individualität und Vermittlungsgeschick sowie ausgeprägte Fachkenntnisse sind in einem immer komplexer werdenden Immobilienmarkt die Grundwerkzeuge erfolgreicher Immobilienvermittlung. Stetige Weiterbildung ist für uns selbstverständlich und unumgänglich. Wir haben Verständnis für Ihre individuelle Situation und stehen gerne mit Rat & Tat zur Verfügung.

Unser Ziel ist Ihre Zufriedenheit! 

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  • Wertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke
  • Immobilien-/Grundstücksverkauf von Wohn- und Gewerbegrundstücke
  • ♦ Vermittlung von Kapitalanlagen
  • ♦ Vermietungsservice 
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Viele Grüße, Yvonne Dammer 


Immobilien Dammer - Neuigkeiten für den Bereich Viersen, Nettetal, Kempen, St. Tönis, Tönisvorst und Krefeld

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Rabatt auf die Grunderwerbsteuer bis Ende 2022

Immobilien-News - Bild nicht gefunden
Wer sich im Jahr 2022 eine Immobilie kauft, um selbst darin zu wohnen, kann sich in Nordrhein-Westfalen einen Teil seiner Grunderwerbsteuer erstatten lassen. Wer den Kauf bereits abgewickelt hat, kann den Antrag auch rückwirkend stellen. Jeder, der seit dem 1. Januar 2022 eine Immobilie, egal ob Haus oder Wohnung oder ein Grundstück, gekauft hat, kann die teilweise Rückzahlung der Grunderwerbsteuer beantragen. Entscheidend ist, dass das Eigentum selbst genutzt wird oder werden soll, sobald es fertig ist und dass der Kaufvertrag in diesem Jahr notariell beglaubigt wurde. Auch viele Sondersituationen, etwa der Kauf einer Immobilie mit anderen oder der Kauf eines Erbbaugrundstücks sind von der Förderung abgedeckt. Bei einem Gemeinschaftskauf muss jedoch mindestens ein Käufer seinen Hauptwohnsitz in die Immobilie verlegen. Zudem müssen alle Käufer gemeinsam einen Antrag stellen. Wer sein Haus erst noch bauen oder renovieren will und deswegen nicht sofort einzieht, kann ebenfalls die Förderung erhalten. Er muss innerhalb von drei Jahren eine Meldebescheinigung nachreichen. Wer die Bedingungen erfüllt, kann sich vom Land Nordrhein-Westfalen zwei Prozent des Kaufpreises erstatten lassen, bis zu einem Kaufpreis von 500.000 Euro. Es gibt also eine maximale Förderung von 10.000 Euro. Weitere Informationen und den Antrag finden Sie unter dem nachfolgenden Link: https://www.nrwbank.de/de/foerderung/foerderprodukte/60136/nrwzuschuss-wohneigentum.html

Neues Mietrecht 2022 - hier: monatliche Mitteilung der ...

Rechtliche Änderungen - Bild nicht gefunden
Fernablesbare Messgeräte und mehr Informationen für die Nutzer – das sind die Kernpunkte der Novelle der Heizkostenverordnung... Die Novelle der Heizkostenverordnung tritt zum 1.12.2021 in Kraft. Im Kern der Neuregelung stehen die Fernablesbarkeit der Messgeräte sowie mehr Informationen für die Nutzer. Die Verordnung zur Novelle der Heizkostenverordnung (HeizKV) ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt zum 1.12.2021 in Kraft. Mit der Änderungsverordnung werden Vorgaben der EU-Energieeffizienzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Eigentlich hätte das schon bis zum 25.10.2020 stattfinden müssen. Fernablesbarkeit von Messgeräten Messtechnische Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die ab Dezember 2021 eingebaut werden, müssen fernablesbar sein. Dabei werden Walk-by- und Drive-by-Technologien als fernablesbar definiert. Das Erfordernis der Fernablesbarkeit besteht nicht, wenn nur ein einzelnes Gerät ausgetauscht wird, das Teil eines Gesamtsystems aus im Übrigen nicht fernablesbaren Zählern ist. Vorhandene Messgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen bis Ende 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn dies im Einzelfall wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist oder durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würde. Interoperabilität von Geräten zur Verbrauchserfassung Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei solchen Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden. Die Anforderung der Interoperabilität geht unter anderem auf eine Empfehlung des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings durch Vereinfachung eines Wechsels des Messdienstleisters zurück. Technische Vorgaben, um Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickeln. Anbindbarkeit an Smart-Meter-Gateway Fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die ein Jahr nach Inkrafttreten der geänderten Heizkostenverordnung oder später installiert werden, müssen nicht nur interoperabel sein, sondern auch sicher an ein Smart-Meter-Gateway nach dem Messstellenbetriebsgesetz angebunden werden können. Für bis dahin bereits installierte fernablesbare Ausstattungen gilt eine Übergangsfrist zur Nachrüstung bis Ende 2031. Unterjährige Verbrauchsinformation Neben Um- beziehungsweise Nachrüstpflichten sieht die Verordnung auch neue Mitteilungs- und Informationspflichten vor: Die unterjährige Verbrauchsinformation, kurz UVI. Gebäudeeigentümer, in deren Objekten fernablesbare Messgeräte installiert sind, müssen den Nutzern bis Ende 2021 regelmäßig Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen mitteilen; ab 2022 muss die unterjährige Verbrauchsinformation monatlich erfolgen. Der erste Entwurf hatte noch eine auf die Heizperiode beschränkte Informationspflicht vorgesehen. Mitteilen der Informationen bedeutet der Begründung der Verordnung zufolge, dass die Information den Nutzer unmittelbar erreicht, ohne dass er sie suchen muss. Dies könne in Papierform oder elektronisch, etwa per E-Mail, geschehen. Auch die Möglichkeit, die Nutzer über ein Webportal oder eine App zu informieren wird genannt, jedoch müssten die Nutzer dann jeweils darüber unterrichtet werden, dass neue Informationen verfügbar sind; anderenfalls handle es sich nicht um ein "Mitteilen", sondern lediglich um ein "Zurverfügungstellen". Außerdem werden Gebäudeeigentümer verpflichtet, den Nutzern mit den Abrechnungen zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen, wie Informationen über den Brennstoffmix, eine Erläuterung der erhobenen Steuern und Abgaben sowie ein Vergleich des gegenwärtigen Energieverbrauchs des jeweiligen Nutzers mit dem Verbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres. Kürzungsrecht der Nutzer bei Verstößen des Gebäudeeigentümers Die Verordnung sieht eine Sanktion für die Verletzung der neu eingeführten Installationspflichten sowie der neuen Informationspflichten vor. Die Nutzer können den auf sie entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer pflichtwidrig keine fernablesbaren Geräte installiert oder seinen Informationspflichten nicht nachkommt. Bei mehreren Pflichtverstößen summieren sich die Kürzungsrechte. Unberührt von der Neuregelung bleibt die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 HeizKV normierte Möglichkeit, die Abrechnung um 15 Prozent zu kürzen, soweit Wärme und Warmwasser nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Quelle: Haufe Link: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/heizkostenverordnung-novelle_258_540756.html

Frohe Weihnachten

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Liebe Kunden, ein bewegtes Jahr liegt hinter uns. Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie fröhliche Weihnachten und kommen Sie gesund und munter in das neue Jahr!

Besichtigungen in der Corona-Zeit

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Liebe Kunden, in Zeiten des Corona-Virus Sars-CoV-2, verbunden mit den angeordneten Beschränkungen unserer Bundesregierung, treffe auch ich alle erdenklichen Vorkehrungen, um Sie, unsere Kunden vor einer möglichen Ansteckung zu schützen. Hier die wesentlichen Punkte zu Ihrer Kenntnis: - Besichtigungen dürfen nach wie vor stattfinden, da es sich hier um geschäftlich notwendige Kundenkontakte handelt. - Grundsätzlich werden Besichtigungen als sog. Einzelbesichtigungen mit max. 2 Kunden durchgeführt. Gerne führen wir Sie bei Bedarf einzeln durch die entsprechenden Immobilien. - Sämtliche Abstandsregelungen (rund 1,5 Meter) werden und müssen hierbei dringend eingehalten werden. - Auch die allgemein gültigen Hinweise zur Hygiene sind zu beachten. Lassen Sie Innentüren offenstehen. Alle Kontaktgriffe und berührte Gegenstände werden nach Möglichkeit sowohl vorher als auch nach jeder Besichtigung desinfiziert. - Wir tragen selbstverständlich Atemschutzmasken und bitten Sie höflichst, diese auch zu tragen. Bei Bedarf stellen wir Ihnen gerne einen Mund-Nasenschutz zur Verfügung. - Wir sehen von der Übergabe objektrelevanter Dokumente während der Besichtigung ab. Diese senden wir Ihnen gerne vor oder unmittelbar nach der Besichtigung in digitaler Form oder auf Wunsch per Post zu. Ich sehe es als meine Aufgabe, Sie auch in diesen schweren Zeiten weiterhin professionell und mit aller Sorgfalt bei der Suche nach Ihrer Traumimmobilie, Ihrem neuen Zuhause zu unterstützen. Gerade jetzt ist dies der sicherste Rückzugsort, um Ruhe und Geborgenheit zu finden! Bleiben Sie positiv und vor allen Dingen gesund!

Empfehlungsbonus

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Wer eine Empfehlung für einen professionellen Immobilienverkauf durch unser Büro ausspricht, den beteiligen wir an unserem Arbeitserlös!

Schreiben Sie dazu eine kurze Mitteilung an:
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Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

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