Zum Mai tritt die umstrittene Mietrechtsreform in Kraft – mit weitreichenden Auswirkungen: Schließlich ist Deutschland ein Mieterland. Was Wohnungseigentümer und Bewohner jetzt wissen müssen.
Alles Neue macht der Mai: Die vom Bundestag im vergangenen Dezember beschlossene Mietrechtsreform tritt am 1. Mai 2013 in Kraft. Die Reform betrifft eine Vielzahl von Menschen, denn von den rund 40 Millionen Wohnungen in Deutschland sind knapp 24 Millionen Mietwohnungen.
1. Energetische Modernisierung
Die bisherigen Regelungen zu Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen werden auf eine neue Grundlage gestellt, systematisch getrennt und ein Schwerpunkt auf sog. energetische Modernisierungsmaßnahmen gelegt. Dies betrifft solche Maßnahmen, durch die Endenergie in Bezug auf die Mietsache nachhaltig eingespart wird.
Begrenzter Minderungsausschluss
Setzt der Vermieter energetische Modernisierungsmaßnahmen um, führen diese für die Dauer von drei Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung in der Bauphase. Ist die Nutzung der Wohnung nach Ablauf von drei Monaten weiterhin beeinträchtigt, besteht die Möglichkeit zur Minderung wie bisher auch. Modernisierungsmaßnahmen, die nicht energetische Modernisierungen sind, berechtigen nach wie vor zur Minderung, wenn eine Beeinträchtigung der Nutzung gegeben ist. Auch bei energetischen Modernisierungen ist die Minderung natürlich möglich, wenn die Maßnahmen die Nutzung der Wohnung vollständig unmöglich machen und nicht bloß beeinträchtigen.
Beschleunigung von Modernisierungsmaßnahmen
Bislang konnten Mieter wirtschaftliche Härten infolge der nach der Modernisierung zu erwartenden Mieterhöhung bereits bei Ankündigung der Modernisierungsmaßnahmen geltend machen und so die Durchführung der Modernisierung verhindern bzw. herauszögern. Solche wirtschaftlichen Härten werden bei allen Modernisierungsmaßnahmen (nicht nur energetischen Modernisierungen) nun erst im Mieterhöhungsverfahren nach der durchgeführten Modernisierung berücksichtigt. Vermieter können daher die Modernisierung wie geplant durchführen und damit den Substanzwert der Immobilie steigern. Ob sie infolge der Verbesserungen auch eine erhöhte Miete verlangen können, entscheidet sich erst später.
Keine Änderung der Kostenumlage
Kosten von Modernisierungsmaßnahmen können wie bisher auch bis zur Höhe von jährlich elf Prozent auf die Mieter umgelegt werden.
Absenkung der Ankündigungspflichten für Modernisierungsmaßnahmen
Bislang mussten Vermieter den Effekt von Modernisierungsmaßnahmen durch kostenträchtige Gutachten nachweisen. Zur Darlegung der Energieeinsparung reicht künftig der Verweis auf anerkannte Pauschalwerte aus – und zwar sowohl bei der Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen als auch im Mieterhöhungsverlangen. Gleichwohl bestehen gewisse Hinweis- und Ankündigungspflichten des Vermieters, die Zustimmungsfristen auslösen und daher zwingend beachtet werden müssen.
WEITERE ÄNDERUNGEN:
RÄUMUNG, KÜNDIGUNG, EIGENBEDARF
2. Erleichterte Durchsetzung der Räumung
Wird das Mietverhältnis aufgrund Zahlungsunfähigkeit oder auch Zahlungsunwilligkeit des Mieters beendet, summieren sich die Mietausfälle, wenn der Mieter trotzdem nicht auszieht und es auf einen Räumungsprozess ankommen lässt. Diese Ausfälle lassen sich nach Abschluss des Räumungsprozesses kaum mehr eintreiben, da die Mieter oft zahlungsunfähig sind.
Beschleunigung der Verfahren
Das Reformgesetz sieht nun vor, dass Räumungssachen „vorrangig und beschleunigt“ durchzuführen sind. Räumungsprozesse über Wohnraum werden künftig schneller als andere Zivilprozesse durchgeführt.
Sicherungsanordnung für auflaufende Mieten
Wird die Räumungsklage mit der Klage auf Zahlung der rückständigen Miete verbunden (wie meist), so kann der Vermieter den Erlass einer Sicherungsanordnung für die während des Prozesses weiterhin auflaufenden Mieten verlangen. Der Mieter muss dann für diese Mietbeträge Sicherheit (etwa durch Bankbürgschaft) leisten. Kann er dies nicht, hat der Vermieter künftig die Möglichkeit, die Räumung der Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu beantragen und so zügig einen Räumungstitel zu erhalten.
„Berliner Räumung“ bekommt gesetzliche Grundlage
Bei einer klassischen Räumung wird der Gerichtsvollzieher die zurückgelassenen Sachen des Mieters mit hohen Kosten für den Vermieter wegschaffen und einlagern.
Bei der sog. „Berliner Räumung“ beschränkt sich der Vermieter darauf, dass er den Besitz an der Wohnung vom Gerichtsvollzieher erhält und an den Gegenständen des Mieters sein Vermieterpfandrecht geltend macht. Der Kostenvorschuss für Abtransport und Einlagerung (oft mehrere tausend Euro) entfällt. Der Vermieter hat allerdings die Last, diese Sachen selbst zu verwerten bzw. wegzuschaffen und haftet ggf. auf Schadensersatz. Diese Möglichkeit, die bereits vom BGH akzeptiert worden ist, wird nun auch Gesetz. Damit soll Vermietern ermöglicht werden, diejenige Art der Vollstreckung zu wählen, die ihnen nach den Umständen des Einzelfalls optimal erscheint.
Erleichterte Räumung von unbekannten Untermietern
Bislang scheiterten Räumungen oft an – dem Vermieter unbekannten – Untermietern, die beim Räumungstermin angetroffen werden, da der Räumungstitel nur gegen den eigentlichen Mieter gilt. Der Gerichtsvollzieher darf die Wohnung nur dann räumen, wenn ein Räumungstitel gegen sämtliche Bewohner vorliegt. Dieses Problem wird nun dadurch entschärft, dass der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes relativ zügig auch einen Räumungstitel gegen den Untermieter erwirken kann, um die Räumung nicht übermäßig zu verzögern.
3. Kündigung bei Nichterbringung der Sicherheitsleistung
Die Kaution ist für den Vermieter ein unverzichtbares Mittel, um etwaigen Ausfällen vorzubeugen. Künftig können Vermieter das Mietverhältnis ohne Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Mieter mit einer vereinbarten Sicherheitsleistung in Höhe von zwei Kaltmieten in Verzug ist.
4. Einschränkung der Eigenbedarfskündigung für „Münchner Modell“
Bislang sah das Gesetz vor, dass eine Eigenbedarfskündigung erst nach drei Jahren möglich war, wenn ein Mietvertrag zum Zeitpunkt der Umwandlung der Wohnung in Wohnungseigentum schon bestand und die Wohnung hiernach verkauft wurde. Bei einer Eigenbedarfskündigung nach dem sogenannten „Münchner Modell“ wird der Kündigungsschutz für Mieter dadurch umgangen, dass sich Erwerber zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen, Wohneinheiten in erheblicher Zahl aufkaufen und dann den Eigenbedarf für die Gesellschafter erklären und kündigen. Erst hiernach werden die Wohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt und verkauft. Künftig gilt auch beim Kauf eines gesamten Objekts durch mehrere Personen die dreijährige Frist während der eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht möglich ist.
5. Wärmecontracting
„Contracting“ bedeutet die gewerbliche Wärmelieferung für Gebäude durch spezialisierte Unternehmen. Der Contractor sorgt im Auftrag des Vermieters für den Betrieb der Heizungs- und Warmwasseranlage, steigert deren Effizienz und liefert die Wärme. Die Eigenversorgung durch den Vermieter entfällt. Vermieter können künftig von Mietern die Umstellung auf das sog. Wärmecontracting verlangen, wenn dies für die Mieter kostenneutral ist, das heißt, keine höheren Kosten entstehen als bei der bisherigen Umlage der Heizkosten.
6. Örtliche Absenkung der sog. Kappungsgrenze
Die Bundesländer werden ermächtigt, eine Mietobergrenze in Städten beziehungsweise beliebten Stadtvierteln einzuführen. Entscheidet sich ein Bundesland dazu, kann die Miete in bestehenden Mietverhältnissen in diesen Gebieten innerhalb von drei Jahren nur noch um bis zu 15 Prozent erhöht werden (im Vergleich zur allgemeinen „Kappungsgrenze“ von maximal 20 Prozent). Zur Umsetzung der Ermächtigung müssen die Bundesländer allerdings noch auf diese Ermächtigung gestützte Rechtsverordnungen erlassen.
Quelle: www.focus.de
Link: http://www.focus.de/finanzen/news/gastkolumnen/hutzel/tid-30906/mietrechtsreform-zum-mai-2013-was-mieter-und-vermieter-jetzt-wissen-muessen_aid_957242.html
Weitere Änderungen: Räumung, Kündigung, Eigenbedar2. Erleichterte Durchsetzung