Ein Mieter wohnte bis 2009 in einer Wohnung in Erfurt. Nach seinem Auszug verlangte er die Mietkaution von 700 Euro zurück. Die Vermieterin weigerte sich jedoch, das Geld zurückzuzahlen, weil der Mieter ihr noch Nachzahlungen aus Betriebskostenabrechnungen schulde. Insgesamt sei der Mieter ihr für die Jahre 2006 bis 2009 jeweils Nachzahlungen für die Betriebskosten schuldig geblieben, die sich auf insgesamt knapp 1000 Euro summierten. In der im Februar 2013 zugestellten Klage begehrte der Mieter die Rückgabe der Kaution in Form einer Pfandfreigabe und die Rückgabe des Sparbuchs. Die Vermieterin berief sich auf die aus ihrer Sicht bestehenden Nachzahlungsansprüche aus den Betriebskostenabrechnungen und machte diesen Betrag von knapp 1000 Euro gleichzeitig im Wege der Widerklage geltend.
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Erneuerung der Grundsteuerreform...aber wie?
Keine Kautionsverrechnung mit Nebenkostennachzahlung
Vermieter dürfen nicht die Mietkaution heranziehen, um alte Forderungen damit zu verrechnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und nun erläutert, warum.
Der Fall: Vermieterin verweigert Kaution-Rückzahlung
Bundesgerichtshof lehnt Ansprüche der Vermieterin ab
Das Amtsgericht Erfurt (20.11.2013 - 14 C 3188/12) wies im November 2013 die Klage des Mieters ab und verurteilte ihn stattdessen aufgrund der Widerklage der Vermieterin zur Zahlung der restlichen Ansprüche aus der Betriebskostenjahresabrechnung für das Jahr 2009 in Höhe von knapp 130 Euro. Die restlichen Ansprüche der Vermieterin aus der Betriebskostennachzahlung wies das Amtsgericht jedoch wegen Verjährung der Ansprüche ab. Auch die Berufung des Mieters, mit der er sich nur gegen die Abweisung der Klage gewendet hat, blieb dann beim Landgericht Erfurt ohne Erfolg. Davon ließ er sich jedoch nicht entmutigen und strebte die Revision des Urteils vor dem Bundesgerichthof an – und hatte damit nun Erfolg.
Forderungen aus „wiederkehrenden Leistungen“ verjähren nach drei Jahren
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Vermieter bereits verjährte Forderungen aus 2006 bis 2008 nicht mit der Mietkaution verrechnen dürfe (VIII ZR 263/14; nicht rechtskräftig, zurück ans Landgericht Erfurt). Weil die Vermieterin die ausstehenden Betriebskosten erst 2013 in Form der Widerklage auf die Rückgabe der Kaution einklagte, bekommt sie nur noch knapp 130 Euro. Diese 130 Euro resultieren aus ihren jüngsten, damals noch unverjährten Ansprüchen aus dem Jahr 2009. Die übrigen Ansprüche gemäß den älteren Betriebskostenabrechnungen sind nach der gesetzlichen Frist von drei Jahren verjährt. Denn nach Ablauf dieser Frist dürfen sich Vermieter nicht mehr aus der Kaution bedienen, wie die Karlsruher Richter nun klarstellen. Als Teil der Monatsmiete seien Betriebskosten wiederkehrende Leistungen (im Sinne des § 216 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch), deren Forderung daraus bereits nach drei Jahren verjährt.
Tipp an Vermieter
Stehen Nachzahlungen zu den Betriebskosten an, empfiehlt es sich für den Vermieter, die ausstehenden Forderungen innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist einzuklagen. Der aktuell vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall zeigt, dass eine vermeintliche Sicherheit durch eine Kaution nicht hilft, wenn die Forderungen bereits verjährt sind.
Quelle: www.immobilienscout24.de
Intelligente Stromzähler: Gesetzesänderung in letzter...
Ob hierrüber schon das letzte Wort gesprochen ist....???
Pressemitteilung vom 29.06.2016
Intelligente Stromzähler: Gesetzesänderung in letzter Minute belastet Verbraucher
Haus & Grund spricht von skandalöser Nacht-und-Nebel-Aktion
Entgegen den ursprünglichen Plänen müssen Eigenheimer und Vermieter nun neben dem intelligenten Stromzähler auch dessen Einbau selbst bezahlen. Das sieht ein Ende Juni vom Bundestag beschlossenes Gesetz vor, berichtet der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Es ist skandalös, dass die große Koalition den Verbrauchern in einer Nacht-und-Nebel-Aktion enorme Kosten aufbürdet und die Stromkonzerne entlastet“, kritisierte Verbandspräsident Kai Warnecke heute in Berlin.
Der Gesetzentwurf zur Digitalisierung der Energiewende sah vor, dass die Kosten für den Einbau der neuen Stromzähler vorrangig diejenigen tragen sollten, die davon in erster Linie profitieren: die Netzbetreiber und die Energieversorger. Keine 24 Stunden vor der Verabschiedung wurde das Gesetz still und heimlich geändert, so dass nun die Eigentümer die Kosten für die Installationsvorrichtung der neuen intelligenten Stromzähler selbst tragen müssen. „Da kommen in einem Mehrfamilienhaus schnell hohe dreistellige Beträge zusammen“, rechnete Warnecke vor.
Er wies zudem darauf hin, dass die neuen Stromzähler für die Verbraucher keine nennenswerten Vorteile brächten, sondern in erster Linie den Konzernen höhere Renditen versprächen. Warnecke: „Dass nun auch noch die Verbraucher einen wesentlichen Teil der Kosten für diesen ökologischen und ökonomischen Nonsens tragen müssen, ist fatal und für die Akzeptanz der Energiewende äußerst schädlich.“
Quelle: Haus & Grund Karlsruhe e.V.
Link: http://www.hug-ka.de/presse_1156.iframe,1.html
Neues Steuergesetz beschließt Sonderabschreibung für ...
Anträge für den Bau von Mietwohnungen, die zwischen 2016 und 2018 gestellt werden, belohnt der Staat mit einem zusätzlichen Steuerbonus. Das entsprechende Steueränderungsgesetz wurde am 3. Februar 2016 vom Bundeskabinett beschlossen.
Der neue § 7b EStG, der in das Einkommenssteuergesetz eingefügt werden soll, sieht vor, dass Bauherren von Mietwohnungsneubauten in ausgewiesenen Fördergebieten zeitlich befristet eine Sonderabschreibung nutzen können. Zu den Fördergebieten können beispielsweise Regionen zählen, in denen eine Mietpreisbremse oder Kappungsgrenze gilt.
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie im anschließenden Jahr dürfen jeweils zehn Prozent als Sonderabschreibung neben der AfA angesetzt werden. Im dritten Jahr sind es noch bis zu 9 Prozent der Bemessungsgrundlage. Innerhalb des begünstigten Zeitraums können somit bis zu 35 Prozent der förderfähigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich berücksicht werden.
Für die Bemessungsgrundlage zählen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Absatz 2 begünstigten Investition. Jedoch werden maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche berücksichtigt. Bauantrag oder Bauanzeige müssen zudem zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 31. Dezember 2018 gestellt werden.
Als begünstigte Investitionen in einem Fördergebiet nach Absatz 4 gelten:
- die Anschaffung neuer Gebäude
- die Anschaffung neuer Eigentumswohnungen
- die Anschaffung im Teileigentum stehender Räume oder anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung
- sowie die Herstellung neuer Gebäude
soweit die Gebäude mindestens zehn Jahre nach der Anschaffung oder der Herstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.
Quelle: XING; Branchen-News
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