Herzlich Willkommen

Viel Spaß beim Stöbern wünscht www.immobilien-dammer.de


Yvonne DammerMöchten Sie den Wert Ihres Grundstückes / Ihrer Immobilie wissen? Eine Immobilie verkaufen, kaufen, mieten oder vermieten?

Dann sind Sie bei uns richtig!

Zu unseren Stärken gehört die persönliche und besonders serviceorientierte Betreuung bei der Abwicklung, ab der ersten Besichtigung bis zur Übergabe der Immobilie. Ich, Yvonne Dammer, bin gelernte Kauffrau und zertifizierte Immobilienmaklerin der IHK mittlerer Niederrhein. Seit der Gründung von Immobilien Dammer darf ich mich tagtäglich über interessante Kontakte freuen und Menschen dabei begleiten, Ihren Wunsch nach einem neuen Zuhause oder den Wunsch eines Immobilienverkaufes zu planen und umzusetzen. Mein Ziel ist Ihre Zufriedenheit!

Viel Spaß beim Stöbern auf diesen Seiten!

Wenn Sie eine Beratung wünschen, kontaktieren Sie mich. Der Weg ist das Ziel...
Es freut mich, wenn Immobilien Dammer Sie persönlich auf diesem Weg begleiten darf.


Das Immobilienbüro Dammer ist ein im Jahr 2011 gegründetes zielstrebiges, dynamisches Unternehmen.

Individualität und Vermittlungsgeschick sowie ausgeprägte Fachkenntnisse sind in einem immer komplexer werdenden Immobilienmarkt die Grundwerkzeuge erfolgreicher Immobilienvermittlung. Stetige Weiterbildung ist für uns selbstverständlich und unumgänglich. Wir haben Verständnis für Ihre individuelle Situation und stehen gerne mit Rat & Tat zur Verfügung.

Unser Ziel ist Ihre Zufriedenheit! 

Vertrauen Sie auf einen zuverlässigen, diskreten Dienstleistungspartner in den Bereichen:

 

  • Wertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke
  • Immobilien-/Grundstücksverkauf von Wohn- und Gewerbegrundstücke
  • ♦ Vermittlung von Kapitalanlagen
  • ♦ Vermietungsservice 
  •  

Egal in welchem dieser Bereiche, wir stehen Ihnen immer gerne zur Verfügung.
Überzeugen Sie sich selber vom umfassenden Service.

Viele Grüße, Yvonne Dammer 


Immobilien Dammer - Neuigkeiten für den Bereich Viersen, Nettetal, Kempen, St. Tönis, Tönisvorst und Krefeld

 «  1 2 3 4 5  »

Neue Geschäftsdaten

Allgemeine Informationen - Bild nicht gefunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Ihnen die neue Geschäftsdaten mitteilen.

Nach vorheriger Terminabsprache ist unser Büro ab sofort 
in 41372 Niederkrüchten, Venekotenweg 253 zu erreichen.
Tel. 02163 / 3413544 - Fax: 3413481 - Mobil: 0177 / 3490063
E-Mail: info@immobilien-dammer.de
Homepage: www.immobilien-dammer.de

Der Wirkungsbereich ist nach wie vor der Kreis Viersen, Krefeld & Mönchengladbach sowie manchmal auch über die Grenzen hinaus. Weiterhin wird das Immobilienbüro Dammer motiviert die sich suchenden Personen & Immobilien durch eine qualifizierte, faire & vertrauensvolle Dienstleistung zusammenführen.

Viele Grüße, Yvonne Dammer

Wichtiger Hinweis! BGH - Schönheitsreparaturen nur bei...

Rechtliche Änderungen - Bild nicht gefunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch mehrere Entscheidungen am 18.03.2015 zu Schönheitsreparaturen (VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) seine bisherige Rechtsprechung maßgeblich geändert.

Grundsätzlich sollen Mieter mit Renovierungsarbeiten nur für ihre eigene Mietvertragsdauer belastet werden. Daher können Schönheitsreparaturen lediglich verlangt werden, wenn dem Mieter entweder eine renovierte Wohnung übergeben worden ist oder ihm aber für die erfolgte Abnutzung vor seiner Mietzeit ein angemessener Ersatz gezahlt wird. Bei bestehenden Mietverhältnissen ist der Mieter nur dann verpflichtet, Schönheitsreparaturen aufgrund der entsprechenden Regelung des Mietvertrags vorzunehmen, wenn der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung übergeben hat. Jegliche Quotenabgeltungsklauseln sind nach der neuen Entscheidung des BGH unwirksam. Dabei kommt es nicht mehr wie bisher darauf an, ob das Mietobjekt renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. Quotenabgeltungsklauseln kamen zum Tragen, wenn das Mietverhältnis endete, bevor der Mieter zu Schönheitsreparaturen verpflichtet war. Der Mieter sollte aufgrund dieser Regelung anteilige Kosten für Renovierungen tragen. Die Quotenklausel ist somit unwirksam!

Immobilien - Rückblick für das Jahr 2014 / Aussichten...

Immobilien-News - Bild nicht gefunden

Richtlinien, Gesetze und die wichtigsten Änderungen

Der Jahreswechsel bringt nicht nur zahlreiche gute Vorsätze mit sich, sondern ebenso viele neue Gesetze, Richtlinien und Vorschriften. Hier eine Zusammenfassung:

Grunderwerbssteuer
Ab 2014 wird es für Hausbauer in vier Bundesländern teurer. Die Grunderwerbssteuer steigt in Bremen und Niedersachsen von 4,5 Prozent auf fünf Prozent, während Berlin von 5 auf 6 Prozent und Schleswig-Holstein von 5 auf 6,5 Prozent erhöht.
Ab 2015 erhöht sich auch in Nordrhein-Westfalen die Steuer von 5 auf 6,5 %!

Zweitwohnung am Arbeitsort mit 1000-Euro-Grenze
Die Regelungen für eine arbeitsbedingte Zweitwohnung werden konkretisiert. Waren bisher 60 Quadratmeter und die maximal übliche Ortsmiete als Grenze gesetzt, wird ab dem neuen Jahr die Betragsgrenze für Miete, Betriebskosten, Stellplatz und Garagenmiete bei 1000 Euro festgesetzt. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit der Zweitwohnung geprüft. Die „Arbeitswohnung“ muss näher als die halbe Entfernung der Erstwohnung zum Arbeitsplatz sein.

Anforderungen an Neubauten steigen
Auch die neue Fassung der Energieeinsparverordnung (EnEV) hebt die Ansprüche an Neubauten in Bezug auf Energieverbrauch und Wärmeverlust. Will eine Eigentümerin ihr Gebäude sanieren, gibt diese Regelung ab dem 1. Mai 2014 vor, in welcher energetischen Qualität sie bestimmte Modernisierungsmaßnahmen auszuführen hat. Verkäufer, Makler oder Vermieter müssen wiederum energetische Kennwerte aus dem Energieausweis ab diesem Zeitpunkt in Immobilienanzeigen mit angegeben.

Heizkostenverordnung: Warmwasser- und Heizwärmezähler
Ab dem 1. Januar 2014 müssen Vermieter geeichte Warmwasserzähler und Heizwärmemessgeräte verwenden. Alte Wasserzähler, die seit dem 1. Januar 1987 in Betrieb sind und Heizkörper, die seit dem 1. Juli 1981 verwendet werden, müssen zum Jahreswechsel durch neue Geräte getauscht werden. Anderenfalls darf der Mieter den Anteil der Warmwasser- und Heizkosten, der nicht gemäß der Verordnung erfasst wurde, pauschal um 15 Prozent kürzen.

Aus für Heizkessel mit Konstanttemperatur
Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht, wie modernere, der gefragten Heizleistung entsprechend anpassen können und noch mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, müssen ausgetauscht werden. Ist die Anlage älter als 30 Jahre, muss der Heizkessel ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Bisher galt diese Regelung nur für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Jetzt wurde sie auch auf Heizkessel die vor 1985 eingebaut wurden erweitert. Davon ausgenommen sind jedoch Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und Anlagen mit einer Nennleistung von unter vier KW oder über 400 KW. Auch Heizkessel für nicht marktübliche Brennstoffe und weitere Geräte – z. B. solche, die ausschließlich zur Warmwasserbereitung dienen – wurden in der EnEV-Novelle ausgeklammert.

Höhere EEG-Umlage verteuert Strompreis
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) garantiert privaten und gewerblichen Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Quellen eine feste Vergütung je Kilowattstunde eingespeisten Stroms. Um diesen Prozess zu finanzieren, wird von den Stromkunden eine Umlage erhoben. Diese wird 2014 um 0,963 Cent auf 6,240 Cent je Kilowattstunde steigen. Ein Haushalt mit einem Durchschnittsverbrauch von 3500 Kilowattstunden pro Jahr wird daher im Monat 2,73 Euro mehr für die Stromrechnung kalkulieren müssen.

Immobilienpreise steigen weiterhin
Immobilienforscher sagen in einer zusammenfassenden Übersicht der Zeitung DIE WELT auch für die kommenden Jahre einen Anstieg der Immobilienpreise um voraus. In den Metropolen wie Hamburg, München und Berlin sollen die Mieten um fünf Prozent steigen. Bundesweit ist auch für Häuser und Wohnungen mit einem höheren Preis zu rechnen, da trotz hoher Nachfrage zu wenig gebaut wird.

Trotz der regionalen Ausreißer nach oben, gemessen am Einkommen und den Mieten, bleiben deutsche Immobilien im internationalen Vergleich insgesamt günstig.

Vorsicht Falle beim Vererben von Eigenheimen

Immobilien-News - Bild nicht gefunden

Vererbt ein Verstorbener das Familienheim den Kindern, müssen hinterbliebene Ehepartner das lebenslange kostenlose Wohnrecht versteuern. Darauf hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil hingewiesen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem veröffentlichten Urteil auf eine tückische Falle beim Vererben eines Eigenheims an die Familie gewarnt. Hinterbliebene Ehepartner müssen demnach ein lebenslanges kostenloses Wohnrecht versteuern, wenn der Verstorbene das Haus den gemeinsamen Kindern vererbt hat. (Az II R 45/12). Laut Urteil ist nur von der Erbschaftsteuer befreit, wer ein Familienhaus erbt und darin auch selbst wohnt. Ein Wohnrecht erfülle dagegen die rechtlichen Voraussetzungen für solch eine Steuerbefreiung nicht, entschied das oberste deutsche Finanzgericht und verwies auf den Wortlaut des Gesetzes: Er sei eindeutig und begünstige nur den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum.

Im aktuellen Fall scheiterte damit die Klage einer Frau, deren verstorbener Ehemann das Haus den beiden Kindern vererbt und der Witwe ein lebenslanges Wohnrecht darin eingeräumt hatte. Sie muss nun Erbschaftssteuer für dieses Wohnrecht zahlen. Um solche Steuern zu vermeiden, sollten Erblasser das Eigenheim zunächst an den Partner vererben und im Testament verfügen, dass das Haus nach dessen Tod an die Kinder übergehen soll.

Die Energieeinsparverordnung – Was ist neu und was bl...

Immobilien-News - Bild nicht gefunden

Energie wird immer teurer. Ein schlecht gedämmtes Haus belastet nicht nur die Geldbörse des Besitzers, sondern auch die Umwelt. Deshalb hat die Bundesregierung mit der Energieeinsparverordnung Standards zum Energie sparen gesetzt. Im Herbst 2013 wurde die jüngste Novelle der Verordnung verabschiedet. Von den Neuerungen sind in erster Linie diejenigen betroffen, die ab 2016 ein Haus bauen wollen. Immonet hat die wichtigsten Fakten für Sie zusammengefasst.

Die Energieeinsparverordnung

Die Energieeinsparverordnung gilt für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Sie legt die Anforderungen an den Wärmedämmstandard und die Anlagentechnik fest. Als Bezugsgröße dient die sogenannte Primärenergiebilanz. Diese wird in einem komplizierten Verfahren aus verschiedenen Faktoren errechnet. Das Ziel ist klar: Je weniger Energie gebraucht wird, umso besser.

Dabei ist nicht nur entscheidend, wie viel Energie ins Haus geliefert, sondern auch  welcher Energieträger verwendet wird. Regenerative Energien wirken sich auf die Bilanz positiver aus als Öl, Gas oder Strom. Bei der Ermittlung der Energiebilanz werden neben der Raumheizung und -kühlung auch Warmwasserbereitung und Lüftungsanlagen berücksichtigt. Es zählt aber auch die Energie, die für den Betrieb von Pumpen, Brennern und Reglern gebraucht wird. Einige Festlegungen betreffen die Luftdichtheit und die Wärmebrückenfreiheit des Gebäudes.

Neubauten

Wer ein neues Haus bauen will, muss sich an die in der EnEV festgeschriebenen Richtlinien halten. Und die sind mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung verschärft worden.

Ein neues Wohngebäude, das die derzeit noch geltenden Mindeststandards der EnEV 2009 gerade noch einhält, benötigt zur Beheizung rund 60 bis 70 Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr – das entspricht bei einem Einfamilienhaus jährlich rund 750 Liter Öl. Die Anforderungen an Neubauten ab dem 1. Januar 2016 haben sich so verändert, dass durchschnittlich noch einmal rund 25 Prozent des Primärenegeriebedarfs eingespart werden soll.  Der Bedarf an Wärme soll durch Gebäudedämmung zusätzlich noch mal um 20 Prozent gegenüber der jetzigen Regelung gesenkt werden.


Die Anhebung der Neubauanforderungen ist ein Zwischenschritt hin zum sogenannten Niedrigstenergiegebäudestandard der Europäischen Union. Dieser soll spätestens ab 2021 gelten. Dann müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten nach dem Standard für Niedrigstenergiegebäude errichtet werden.

Die EnEV verpflichtet Hausbauer bereits seit mehreren Jahren dazu, erneuerbare Energien zu nutzen. Wer etwa auf Sonnenkollektoren auf seinem Dach verzichten möchte, kann die Regelung aber mit einer um 15 Prozent besseren Dämmung umgehen. Und die ist ohnehin ratsam. Eine hochwertigere Dämmung verursacht vergleichsweise wenig Kosten, bringt beim Energiesparen aber deutliche Vorteile.

In der Praxis sind heute vielerorts Bauausführungen üblich, die die Vorgaben der EnEV deutlich übertreffen. Ein Passivhaus zum Beispiel kommt schon jetzt mit einem Viertel der Energie aus, die die Verordnung für Neubauten bis 2015 zulässt.

Derzeit gilt die EnEV, die im Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Die im Herbst 2013 beschlossene Regelung tritt im Frühjahr 2014 in Kraft, die festgehaltenen Regelungen für Neubauten greifen jedoch erst ab dem Beginn des Jahres 2016. Für Häuslebauer entscheidend ist übrigens immer der Zeitpunkt, wann der Bauantrag bei den Behörden eingereicht wurde.

Der Energiesparausweis

Immobilieneigentümer, die ihr Haus oder einen Teil verkaufen oder vermieten möchten, müssen Interessenten über den Energiebedarf des Gebäudes aufklären. Während das im Gesetz bisher relativ lax formuliert war, gilt ab 1. Mai 2014: Energieausweise sind bei der Besichtigung der Immobilie vorzuzeigen und müssen beim Kauf an den neuen Besitzer beziehungsweise Mieter eventuell in Kopie übergeben werden.

Dafür müssen sich die Hauseigentümer von fachkundigen Stellen einen Energiesparausweis ausstellen lassen. Dieser muss, sofern neu ausgestellt, künftig auch die Energieeffizienzklasse angeben: Diese reichen von Klasse A+ bis H. Als Grundlage kann der Energiebedarf oder der tatsächliche Verbrauch genommen werden.

Wer ein denkmalgeschütztes Haus bewohnt, braucht übrigens keinen Energiesparausweis.

Quelle: Immonet

Link: http://www.immonet.de/service/energieeinsparverordnung.html

 «  1 2 3 4 5  »